OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2021
4 U 64/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 56/18

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebensversicherungsverträgen oder RentenversicherungsverträgenVerfristeter WiderspruchInhaltlich und formell ordnungsgemäße WiderspruchsbelehrungUnerheblichkeit des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform oder Textform für einen Widerspruch

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2021 - Aktenzeichen 4 U 64/19

DRsp Nr. 2022/6364

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebensversicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen Verfristeter Widerspruch Inhaltlich und formell ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung Unerheblichkeit des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform oder Textform für einen Widerspruch

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 56/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.