OLG Köln - Urteil vom 30.04.2021
20 U 7/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2; BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 146/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach WiderspruchSchadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von LebensversicherungsverträgenEinrede der VerjährungVeräußerung von VerträgenTreuwidriger WiderspruchFehlgeschlagene Anlagestrategie

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 20 U 7/18

DRsp Nr. 2022/14004

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Lebensversicherungsverträgen Einrede der Verjährung Veräußerung von Verträgen Treuwidriger Widerspruch Fehlgeschlagene Anlagestrategie

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 146/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 286.718,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger, dem daneben insgesamt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in vollem Umfang und die der Beklagten zu 1 zu 91 % zur Last fallen, zu 92 % und die Beklagte zu 1, die darüber hinaus dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zu ebenfalls 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen Kläger und Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.