BGH - Urteil vom 15.05.1990
VI ZR 195/89
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 10 ; ZPO §§ 286 383 Abs. 1 Nr. 6 § 385 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 385
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 202/87
OLG Köln, vom 23.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 121/88

Berücksichtigung des Antrags auf Vernehmung des gegenerischen Rechtsanwalts als Zeugen

BGH, Urteil vom 15.05.1990 - Aktenzeichen VI ZR 195/89

DRsp Nr. 2004/3789

Berücksichtigung des Antrags auf Vernehmung des gegenerischen Rechtsanwalts als Zeugen

1. Ein Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts des Beklagten ist nicht etwa im Hinblick auf dessen anwaltliche Verschwiegenheitspflicht unbeachtlich, da der Beklagte ihn davon entbinden hätte können. Demzufolge wäre ihm aufzugeben gewesen, sich hierzu zu erklären.2. Hätte sich der Beklagte nicht bereitgefunden, den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, wäre dies seinerseits von dem Berufungsgericht zu würdigen gewesen, da das Gericht gemäß § 286 ZPO nicht nur das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu würdigen hat, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlung. Dazu gehören auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei einschließlich der Versagung der Entbindung von der Schweigepflicht.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 10 ; ZPO §§ 286 383 Abs. 1 Nr. 6 § 385 Abs. 2 ;

Tatbestand: