LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.06.2018
3 Ta 58/18
Normen:
BGB § 1360a; ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2018, 489
FamRZ 2019, 547
NZA-RR 2018, 494
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 988/17

Berücksichtigung des ehelichen Prozesskostenvorschusses im Rahmen der ProzesskostenhilfeAusschluss des Prozesskostenvorschusses bei Entgelt- und Zeugnisklagen des Ehegatten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 58/18

DRsp Nr. 2018/9654

Berücksichtigung des ehelichen Prozesskostenvorschusses im Rahmen der Prozesskostenhilfe Ausschluss des Prozesskostenvorschusses bei Entgelt- und Zeugnisklagen des Ehegatten

Klagen, die auf die Zahlung von Entgelt oder die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtet sind, sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a BGB. Der Ehegatte ist daher nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, der im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen wäre.

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 02.04.2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 02.05.2018 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

"Zu zahlende Monatsraten werden nicht festgesetzt."

Normenkette:

BGB § 1360a; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit ihrer Klage vom 29.12.2017 verfolgt die Klägerin Zahlungsansprüche und Ansprüche auf Arbeitspapiere.

Für die Klage hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V...

beantragt.

Mit Beschluss vom 12.03.2018 hat das Arbeitsgericht Bayreuth den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf das Einkommen des Ehemanns der Klägerin abgestellt, bei dessen Berücksichtigung eine monatliche Ratenzahlung von 819,00 € anzusetzen gewesen sei, die, unter Berücksichtigung der Prozesskosten, in 4 Monatsraten hätten aufgebracht werden können, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war.