BGH - Urteil vom 10.12.1964
III ZR 169/63
Normen:
BGB §§ 846, 2303 ;
Fundstellen:
VersR 1965, 376

Berücksichtigung des ererbten Vermögens bei der Bemessung entgangenen Unterhalts wegen Tötung der Eltern; Berücksichtigung des Mitverschuldens und der Betriebsgefahr

BGH, Urteil vom 10.12.1964 - Aktenzeichen III ZR 169/63

DRsp Nr. 1994/6128

Berücksichtigung des ererbten Vermögens bei der Bemessung entgangenen Unterhalts wegen Tötung der Eltern; Berücksichtigung des Mitverschuldens und der Betriebsgefahr

1. Bei Berechnung des Unterhaltsschadens von Hinterbliebenen eines Unfallgeschädigten sind vom Betrage des entzogenen Unterhalts zunächst die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen abzusetzen. Erst von dem verbliebenen Betrag ist die Quote abzuziehen, die sich die Hinterbliebenen wegen eines Mitverschuldens des Erblassers und der Betriebsgefahr seines Kfz anrechnen lassen müssen. 2. Pflichtteilsansprüche sind auf Schadensersatzansprüche von Hinterbliebenen, die nicht zugleich Erben sind, grundsätzlich in gleicher Weise anzurechnen wie die Einkünfte aus ererbtem Vermögen.

Normenkette:

BGB §§ 846, 2303 ;

Hinweise: