VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.02.2010
10 S 2773/09
Normen:
FeV § 29 Abs. 1; FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; RL 126/2006/EG ; RL 439/91/EWG Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 527
DÖV 2010, 490
VRS 118, 311
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3034/09

Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis i.R.d. § 29 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Berechtigung eines Inhabers eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne erneute Eignungsprüfung umgeschriebenen Führerscheins zum Führen nicht im früheren Führerschein dokumentierter Fahrzeuge; Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 10 S 2773/09

DRsp Nr. 2010/3963

Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis i.R.d. § 29 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Berechtigung eines Inhabers eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne erneute Eignungsprüfung umgeschriebenen Führerscheins zum Führen nicht im früheren Führerschein dokumentierter Fahrzeuge; Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis ist auch im Rahmen des § 29 FeV zu berücksichtigen. Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne erneute Eignungsprüfung umgeschrieben oder umgetauscht, vermittelt er dem Inhaber keine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland als die Fahrerlaubnis, die in dem umgetauschten früheren Führerschein dokumentiert wurde. Eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilt wird, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie RL 91/439/EWG auch dann nicht anzuerkennen, wenn kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt.

Tenor