OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.06.2012
13 U 42/12
Normen:
StVG § 9;
Fundstellen:
NZV 2012, 596
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/11

Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Kindes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 13 U 42/12

DRsp Nr. 2012/14234

Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Kindes

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG müssen bei der Bewertung des Verschuldens eines Kindes "altersgemäße Maßstäbe" berücksichtigt werden, so dass das Verschulden eines Kindes dem eines Erwachsenen grundsätzlich nicht gleich gesetzt werden kann, sondern geringer zu bewerten ist. Bei der Unfallbeteiligung eines Kindes tritt deshalb die Betriebsgefahr entsprechend ihrem Haftungszweck nur ausnahmsweise hinter dem Verschulden des Kindes zurück, wenn ein "auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbarer" Sorgfaltsverstoß des Kindes vorliegt.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.02.2012 - 2 O 209/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

(1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.734,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 zu bezahlen.

(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weiteren zukünftigen Aufwand mit einer Quote von 1/3 zu erstatten, den diese aus Anlass des Verkehrsunfalls der E. K. vom 13.02.2009 in L. noch haben wird, soweit die Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

(3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.