OLG München - Urteil vom 07.06.2013
10 U 1931/12
Normen:
BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2014, 100
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2551/10

Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes bei einem Verkehrsunfall

OLG München, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 10 U 1931/12

DRsp Nr. 2013/15375

Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes bei einem Verkehrsunfall

Den Insassen eines Pkw, der während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (BGHZ 74, 25; BGH NZV 2012, 478). Dabei ist nicht von einer festen Quote auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 10.05.2012 wird das Endurteil des LG Landshut vom 19.04.2012 (Az. 41 O 2551/10) in Nr. I bis III abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 12.000,-- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen aus den vorgenannten Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu bezahlen.

II. 2. 3. 4. 5.