Auf die Berufung der Beklagten vom 10.05.2012 wird das Endurteil des LG Landshut vom 19.04.2012 (Az.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 12.000,-- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen aus den vorgenannten Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu bezahlen.
II. 2. 3. 4. 5.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|