BGH - Urteil vom 28.02.2012
VI ZR 10/11
Normen:
BGB § 254 (F); BGB § 254; StVG § 17; StVO § 21a Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 34 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 21a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 301
MDR 2012, 706
NJW 2012, 2027
NZV 2012, 478
VRS 2012, 65
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 565/09
OLG Karlsruhe, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 108/10

Bestimmung des Mitverschuldensanteils des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall wegen Nichtanlegens des Sicherungsgurts

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen VI ZR 10/11

DRsp Nr. 2012/8792

Bestimmung des Mitverschuldensanteils des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall wegen Nichtanlegens des Sicherungsgurts

Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und zu Ziff. I wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2010 - 3 O 565/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Klage ist wegen des der Klägerin durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw auf ihren Pkw am 19. April 2003 entstandenen Schadens hinsichtlich des ihr bis zum 7. Januar 2010 entstandenen materiellen Schadens zu 60 % und hinsichtlich des ihr entstandenen immateriellen Schadens unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. 3.