Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und zu Ziff. I wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2010 -
Die Klage ist wegen des der Klägerin durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw auf ihren Pkw am 19. April 2003 entstandenen Schadens hinsichtlich des ihr bis zum 7. Januar 2010 entstandenen materiellen Schadens zu 60 % und hinsichtlich des ihr entstandenen immateriellen Schadens unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
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