Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.742,64 DM sowie über die bereits gezahlten 2.500,00 DM hinaus, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 2. Oktober 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13.10.1996 zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagten 36 %.
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