OLG Hamm - Urteil vom 31.01.2000
13 U 90/99
Normen:
BGB § 847 § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 263
DRsp I(147)376a-b
OLGReport-Hamm 2000, 232
SP 2000, 377
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 508/97

Berücksichtigung einer gesundheitlichen Vorschädigung bei Schmerzensgeldanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 13 U 90/99

DRsp Nr. 2003/16372

Berücksichtigung einer gesundheitlichen Vorschädigung bei Schmerzensgeldanspruch

Einfluss einer gesundheitlichen Vorschädigung des bei einem Unfall Verletzten auf seinen Schmerzensgeldanspruch für die geltend gemachten Beschwerden: 1. Feststellung der Ursächlichkeit der Unfallverletzung aufgrund eines Vergleichs des medizinischen Befunds einerseits unmittelbar vor und andererseits nach dem Unfall; 2. Berücksichtigung der Vorschädigung bei der Entschädigungsbemessung je nach etwaigen bereits vor dem Unfall vorhandenen Auswirkungen/Beschwerden.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.742,64 DM sowie über die bereits gezahlten 2.500,00 DM hinaus, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 2. Oktober 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13.10.1996 zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagten 36 %.