OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2012
7 U 110/11
Normen:
BGB § 249; VVG § 59 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
VersR 2013, 451
r+s 2013, 336
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 174/08

Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt im Rahmen eines Haftpflichtschadens wegen Beschädigung eines Gebäudes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 7 U 110/11

DRsp Nr. 2012/17124

Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt im Rahmen eines Haftpflichtschadens wegen Beschädigung eines Gebäudes

1. Hat der Schädiger ein Gebäude beschädigt, so hat er die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen. Führt die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung des Grundstückseigentümers etwa durch Verwendung zeitgemäßer, moderner Bauteile oder dadurch, dass infolge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, so ist ein Vorteilsausgleich durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. 2. Keine Vermögensmehrung tritt hingegen ein, wenn das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich nicht hätte erneuert werden müssen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.4.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249; VVG § 59 Abs. 2; ZPO § 287;

Gründe: