KG - Beschluss vom 13.10.2008
12 U 211/07
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 4; ZPO § 402; ZPO § 404 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 56/07

Berücksichtigung eines Beweisantritts auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verkehrsunfallprozess

KG, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 211/07

DRsp Nr. 2011/1987

Berücksichtigung eines Beweisantritts auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verkehrsunfallprozess

Das Gericht kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise der Behauptung, aus dem Schadensbild folge ein Fahrstreifenwechsel des Gegners wegen Ungeeignetheit, ablehnen, wenn sich das Schadensbild offensichtlich mit beiden Unfalldarstellungen vereinbaren lässt (hier: für die Frage, ob die seitliche Berührung der Fahrzeuge mit - unstreitig - streifender Kollision darauf zurückzuführen ist, dass das Klägerfahrzeug nach links oder das Beklagtenfahrzeug nach rechts gelenkt wurde).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungskläger erhalten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 4; ZPO § 402; ZPO § 404 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.