BGH - Urteil vom 09.11.2021
VI ZR 87/20
Normen:
BGB § 251 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 167
NJW-RR 2022, 401
VersR 2022, 323
ZIP 2022, 806
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2194/12
OLG München, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3011/19

Berücksichtigung objektiver Eigenschaften bei der Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache

BGH, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 87/20

DRsp Nr. 2022/6

Berücksichtigung objektiver Eigenschaften bei der Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache

Für die Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache kommt es auf deren objektive Eigenschaften an (hier: Wiederbeschaffungswert bei Verlust eines Pferdes).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach tierärztlicher Behandlung eines Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch. Das Pferd der Klägerin starb nach einer vom Beklagten durchgeführten homöopathischen Eigenblutbehandlung.