OLG Koblenz - Urteil vom 05.07.2000
1 U 593/98
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; BWassStrG § 28 Abs. 3 ; GG Art. 34 S. 1 ; VwVG § 6 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 34
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 565/96

Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Amtshaftung

OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 1 U 593/98

DRsp Nr. 2000/9309

Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Amtshaftung

»Zum Einwand und der Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens in Fällen der Amtshaftung (Sicherstellung eines Bootes bei Hochwasser).«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; BWassStrG § 28 Abs. 3 ; GG Art. 34 S. 1 ; VwVG § 6 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs.1 ZPO)

Der Kläger war Eigentümer eines Vereinsbootes, welches sich auf dem rechten Ufer des Rheins befand.

Am 21. Dezember 1993 trat der Rhein über die Ufer. Mitglieder des Klägers befestigten mit Seilen das Boot an einem Baum, um es gegen ein Abtreiben zu sichern.

Nachdem der Fluss weiter gestiegen war, hat die Beklagte das Schiff bergen lassen. Der Kläger, der behauptet, das Boot habe im Zusammenhang mit der Bergung erhebliche Schäden erlitten, hat es verschrotten lassen. Im Verwaltungsrechtsstreit über die Kosten der Ersatzvornahme hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz hätten ebensowenig vorgelegen wie die des § 28 Abs.3 Bundeswasserstraßengesetz. Deshalb sei die Ersatzvornahme rechtswidrig.

Die Beklagte hat daraufhin die angefochtenen Bescheide aufgehoben, und die Parteien des Verwaltungsrechtsstreits haben diesen für erledigt erklärt.