VG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2000
6 K 6812/99
Normen:
StVG §§ 29 65 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)320b
NZV 2001, 141

Berücksichtigung von bereits im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister gelöschten Eintragungen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem Fahrerlaubnisrecht

VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 6812/99

DRsp Nr. 2004/1720

Berücksichtigung von bereits im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister gelöschten Eintragungen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem Fahrerlaubnisrecht

Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts am 1.1.1999 dürfen auch Verkehrsdelikte berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister bereits gelöscht wurden; der Betroffene ist so zu stellen, als ob auf das Verkehrsdelikt von Anfang an rückwirkend die Regelungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 5 StVG n.F. anzuwenden wären.

Normenkette:

StVG §§ 29 65 ;
Fundstellen
DRsp II(294)320b
NZV 2001, 141