Auf die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 14.06.2021 mit den Feststellungen aufgehoben; nicht betroffenen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 646,37 EUR angeordnet. Hiergegen wendet sich die Einziehungsbeteiligte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
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