BGH - Beschluss vom 11.05.2021
II ZB 32/20
Normen:
BGB § 27 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 68;
Fundstellen:
BB 2021, 1680
DStR 2021, 2085
DZWIR 2021, 526
NJW 2021, 2360
NZG 2021, 1028
WM 2021, 1328
ZIP 2021, 1701
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 53/19
OLG Celle, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 44/19

Berufen eines vom bisherigen Vorstand beauftragten Rechtsanwalts auf die negative Publizität des Vereinsregisters; Rechtsanwalt als Dritter im Hinblick auf die Prozessvollmacht; Nichtigkeit der in einer Versammlung der Mitglieder gefassten Beschlüsse über die Abberufung des bisherigen Vorstands und satzungsgemäß sog. Ersten Vorsitzenden

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen II ZB 32/20

DRsp Nr. 2021/10241

Berufen eines vom bisherigen Vorstand beauftragten Rechtsanwalts auf die negative Publizität des Vereinsregisters; Rechtsanwalt als Dritter im Hinblick auf die Prozessvollmacht; Nichtigkeit der in einer Versammlung der Mitglieder gefassten Beschlüsse über die Abberufung des bisherigen Vorstands und satzungsgemäß sog. Ersten Vorsitzenden

Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i.S.v. § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden Dr. T. auferlegt.

Streitwert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 27 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 68;

Gründe

I.

Der Kläger will festgestellt wissen, dass die in einer Versammlung der beklagten Mitglieder vom 11. November 2018 gefassten Beschlüsse, darunter die Abberufung seines bisherigen Vorstands und satzungsgemäß sogenannten Ersten Vorsitzenden Dr. T. , nichtig sind.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei Klageeinreichung am 19. November 2018 sei der Kläger nicht gemäß § Abs. nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vertreten gewesen, da die Bestellung Dr. T. zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam widerrufen worden sei.