Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden Dr. T. auferlegt.
Streitwert: 5.000 €
I.
Der Kläger will festgestellt wissen, dass die in einer Versammlung der beklagten Mitglieder vom 11. November 2018 gefassten Beschlüsse, darunter die Abberufung seines bisherigen Vorstands und satzungsgemäß sogenannten Ersten Vorsitzenden Dr. T. , nichtig sind.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei Klageeinreichung am 19. November 2018 sei der Kläger nicht gemäß § Abs. nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vertreten gewesen, da die Bestellung Dr. T. zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam widerrufen worden sei.
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