BFH - Urteil vom 19.10.2001
VI R 39/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 136
BFH/NV 2002, 260
BFHE 197, 92
BStBl II 2002, 481
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Berufsausbildung eines Kindes

BFH, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen VI R 39/00

DRsp Nr. 2002/914

Berufsausbildung eines Kindes

»1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt. 2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). 3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, b, c, Abs. 4 S. 2 ;

Gründe: