BGH - Urteil vom 14.03.1984
IVa ZR 91/82
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c, § 6 Abs. 3 ; AKB (AVB für Kraftfahrvers.) § 6 Abs. 1 Satz 1; VVG § 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, §§ 69, 158h ;
Fundstellen:
ZfS 1984, 210
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach Veräußerung des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 14.03.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 91/82

DRsp Nr. 1994/4519

Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach Veräußerung des Fahrzeugs

»Auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalles veräußert und von dem neuen Eigentümer und Halter bei einem anderen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer versichert wird, kann sich der bisherige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nur dann auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles berufen, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat.«

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2c, § 6 Abs. 3 ; AKB (AVB für Kraftfahrvers.) § 6 Abs. 1 Satz 1; VVG § 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, §§ 69, 158h ;

Tatbestand: