BGH - Urteil vom 27.11.1990
VI ZR 2/90
Normen:
BGB § 242, § 852 Abs. 1 ; StVG § 14 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Verjährungsbeginn 1
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 9
DAR 1991, 93
JurBüro 1991, 649
LM § 242 [Cb] BGB Nr. 20
NJW 1991, 973
NJW-RR 1991, 856
VersR 1991, 115
Vorinstanzen:
Bamberg VRS 1991, 321 = r+s 1992, 107.,

Berufung des Schädigers auf Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei später auftretenden Verletzungsfolgen

BGH, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen VI ZR 2/90

DRsp Nr. 1994/4034

Berufung des Schädigers auf Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei später auftretenden Verletzungsfolgen

Das Berufen des Schädigers auf eine für den Verjährungsbeginn ausreichende Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden kann für später auftretende Verletzungsfolgen, auch wenn sie als solche schon alsbald nach dem Unfall in medizinischen Fachkreisen vorhersehbar gewesen sind, ausnahmsweise dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn zunächst alle Beteiligten einschließlich der Ärzte von nur vorübergehenden Verletzungsfolgen ausgegangen sind und sich zunächst hierauf einstellen durften und eingestellt haben, die später eingetretene Gesundheitsbeschädigung (hier: Hineinwachsen des Dens in den Markraum mit nachfolgender Querschnittslähmung) demgegenüber außergewöhnlich schwer und existenzbedrohend ist.

Normenkette:

BGB § 242, § 852 Abs. 1 ; StVG § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz von materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall.