OLG Köln - Urteil vom 09.10.2007
15 U 105/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 287; ZPO § 513 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 529 § 546;
Fundstellen:
VersR 2008, 364
VersR 2008, 364
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 493/04

Berufung gegen Bemessung des Schmerzensgeldes; Fehlende Bindung des Berufungsgerichts an Schätzung des Erstgerichts;

OLG Köln, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 15 U 105/07

DRsp Nr. 2008/6219

Berufung gegen Bemessung des Schmerzensgeldes; Fehlende Bindung des Berufungsgerichts an Schätzung des Erstgerichts;

1. Beanstandet der Berufungsführer eine zu geringe Bemessung des von ihm verlangten Schmerzensgeldes auf der Grundlage der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, rügt er rechtlich qualifiziert eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO. 2. Das Berufungsgericht ist an die im Anwendungsbereich der §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO von dem Erstgericht getroffene Schätzung der billigen Entschädigung anders als das Revisionsgericht nicht gebunden.

3. 10000 EUR Schmerzensgeld für einen 33-jährigen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und ein Larynx-Bandabriss mit bleibender Dehnung oder jedenfalls eine Verletzung der am Kehlkopf ansetzenden Muskulatur erlitt. Unfallfolgen: Auf Grund des Larynx-Bandabrisses Schluckbeschwerden, die unverändert fortbestehen;