LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.02.2021
6 Sa 478/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; TVöD -V (Bund) § 16 Nr. 4; TVöD -V (Bund) § 17 Nr. 3 b); TVöD -V (Bund) § 24 Nr. 1 S. 2; TVöD -V (Bund) § 37; TVöD -V (Bund) EG 14 Stufe 4;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1771/17

Berufungsbegründung bei teilbarem StreitgegenstandVerletzung der Beschäftigungspflicht durch den ArbeitgeberVerzögerter Stufenaufstieg als SchadenSchadensbemessung bei verzögertem Stufenaufstieg

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 478/17

DRsp Nr. 2021/13161

Berufungsbegründung bei teilbarem Streitgegenstand Verletzung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber Verzögerter Stufenaufstieg als Schaden Schadensbemessung bei verzögertem Stufenaufstieg

Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung umfasst auch den Ausgleich des dadurch verzögerten Stufenaufstiegs. Orientierungssatz: Der Schaden besteht in dem späteren Erreichen der nächsten Stufe und dem damit verbundenen späteren Eintritt der daraus resultierenden Rechtsfolgen, wie einem höheren Entgeltanspruch und dem späteren Beginn des Zeitraums zum Erreichen der nächsten Stufe.

1. Bei einem teilbaren Streitgegenstand müssen sich die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt ist. Andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. 2. Erfüllt der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht, stellt dies eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben kann.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom - 1 Ca 1771/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: