OLG Koblenz - Urteil vom 18.03.2013
2 Ss 150/12
Normen:
StPO § 318; StPO § 354 Abs. 1b; StPO § 460; StVG § 21;
Fundstellen:
NZV 2013, 411
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
StA Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 1043 Js 5717/11

Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 2 Ss 150/12

DRsp Nr. 2013/6398

Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

1. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hindert das Berufungsgericht nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie mit den bindend gewordenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen oder im Fall einer Ergänzung lückenhafter Schuldfeststellungen das engere Tatgeschehen nicht verändern.2. Die Wirksamkeit der Beschränkung einer gegen eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nicht grundsätzlich voraus, dass in den Gründen des angefochtenen Urteils detaillierte Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten sind.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. September 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 318; StPO § 354 Abs. 1b; StPO § 460; StVG § 21;

Gründe

I.

1.