BGH - Beschluss vom 26.08.2021
III ZB 9/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520;
Fundstellen:
BB 2021, 2369
FamRZ 2021, 1812
MDR 2021, 1482
NJW-RR 2022, 204
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 486/19
OLG Naumburg, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 188/20

Beruhen der unterbliebenen Übermittlung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten; Vorschnelle Aufgabe des Versuchs zur Übermittlung einen fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht; Schadensersatzbehren eines Anlegers im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem Fonds

BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen III ZB 9/21

DRsp Nr. 2021/15172

Beruhen der unterbliebenen Übermittlung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten; Vorschnelle Aufgabe des Versuchs zur Übermittlung einen fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht; Schadensersatzbehren eines Anlegers im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem Fonds

Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 20 ff und vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 16 ff).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2021 - 5 U 188/20 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.450 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520;

Gründe

I.