OLG Koblenz - Urteil vom 11.01.2008
10 U 1705/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 606 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1613
OLGReport-Koblenz 2008, 878
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 414/05

Beschädigung einer zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Werkstatthalle durch Verursachung eines Brandes ist kein vertragsmäßiger Gebrauch

OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 10 U 1705/06

DRsp Nr. 2008/15642

Beschädigung einer zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Werkstatthalle durch Verursachung eines Brandes ist kein vertragsmäßiger Gebrauch

»1. Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren. 2. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat. 3. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB. 4. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 606 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Brandschadens, den dieser in der Werkstatthalle, deren Eigentümerin die Klägerin ist, verursacht hat.