OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2021
26 U 4/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 2021, 691
r+s 2021, 715
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 99/20

Beschädigung eines Fahrzeugs durch Benutzung eines RasenmähersVerletzung von Verkehrssicherungspflichten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 26 U 4/21

DRsp Nr. 2021/18011

Beschädigung eines Fahrzeugs durch Benutzung eines Rasenmähers Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Bei Mäharbeiten sind grundsätzlich die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 2-10 O 99/20 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.829,18 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 480,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.;

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.