OLG Rostock - Urteil vom 09.05.2008
5 U 112/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrWG MV § 10 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1101
NJ 2008, 464
OLGReport-Rostock 2008, 534
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 126/07

Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge bei Mäharbeiten am Straßenrand - Anforderungen an Sicherheitsmaßnahmen

OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 5 U 112/08

DRsp Nr. 2008/12714

Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge bei Mäharbeiten am Straßenrand - Anforderungen an Sicherheitsmaßnahmen

»Kommt es bei der Durchführung von Mäharbeiten am Straßenrand zum Hochschleudern von Steinen, liegen die hierdurch verursachten Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen im allgemeinen Lebensrisiko, wenn bei der Durchführung der Arbeiten mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand durchführbare Sicherungsmaßnahmen vorgenommen wurden. An diese sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, wenn Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrWG MV § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz i.H.v. 765, 35 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ursprünglich wurde auch die Haftpflichtversicherung des beklagten Landes verklagt, die Klage aber bereits in erster Instanz insoweit zurückgenommen.

Der Kläger befuhr am 25.10.2006 die L 265 von Bansin nach Neppermin mit seinem Pkw. An der Straße wurden Mäharbeiten an den Leit- bzw. Schutzplanken mit einem Handmähgerät (tragbare Motorsense) ausgeführt; auf diese Arbeiten wurde mit einem Warnschild (Baustelle) hingewiesen.