OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.2005
I-1 U 206/04
Normen:
BGB § 347 Abs. 2 Satz 1 § 434 § 434 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.09.2004

Beschaffenheitsvereinbarung eines gebrauchten Pkw durch Vermerk Einparkbeule hinten rechts behoben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen I-1 U 206/04

DRsp Nr. 2005/17782

Beschaffenheitsvereinbarung eines gebrauchten Pkw durch Vermerk 'Einparkbeule hinten rechts behoben'

Dokumentieren Verkäufer und Käufer eines gebrauchten Pkw in der Bestellschein-Rubrik 'Zahl, Art. und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer' 'Einparkbeule hinten rechts behoben', stellt dies eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend dar, dass hinten rechts eine 'Einparkbeule' vorhanden war, die jedoch inzwischen behoben wurde. Zum Anderen kann und darf der Käufer die besagte Notiz in der verbindlichen Bestellung dahin verstehen, dass das Fahrzeug im Übrigen frei von Unfallschäden ist (§§ 133, 157 BGB).

Normenkette:

BGB § 347 Abs. 2 Satz 1 § 434 § 434 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kfz-Händler die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug.

Unter dem 28. September 2002 bestellte die Klägerin, eine Verbraucherin, bei dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Seat A.. In dem Bestellschein heißt es in der Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer"

"Einparkbeule hinten rechts behoben"

Die Rubrik "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" wurde mit "nein" angekreuzt.