Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kfz-Händler die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug.
Unter dem 28. September 2002 bestellte die Klägerin, eine Verbraucherin, bei dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Seat A.. In dem Bestellschein heißt es in der Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer"
"Einparkbeule hinten rechts behoben"
Die Rubrik "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" wurde mit "nein" angekreuzt.
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