OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.02.2003
8 W 83/02
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 439 Abs. 1 2. Alternative ; BGB § 439 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ; ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 169
JZ 2003, 863
JuS 2003, 710
NJW 2003, 1053
ZGS 2003, 157
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 5 O 1417/02 (202) - 05.11.2002,

Beschaffungspflicht zum Zwecke der Nachlieferung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 8 W 83/02

DRsp Nr. 2003/3625

Beschaffungspflicht zum Zwecke der Nachlieferung

Unmöglichkeit der Nacherfüllung in Form der Nachlieferung kann nur eintreten, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art. nicht beschaffen kann.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 439 Abs. 1 2. Alternative ; BGB § 439 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erwarb im April 2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen am 31. März 2002 erstzugelassenen Pkw Seat Ibiza mit einer Laufleistung von 10 km zu einem Preis von 11.390,00 EURO. Die Beklagte hatte das Fahrzeug im Internet und auch mit der im Fahrzeug ausliegenden Ausstattungsbeschreibung "ABS, 4 Airbags" angeboten. Das Fahrzeug wies jedoch die vorstehenden Merkmale nicht auf, sondern verfügte über kein ABS und nur 2 Airbags. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich vergeblich zur Nachlieferung in Form der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges, d. h. eines Fahrzeuges mit den genannten Ausstattungsmerkmalen, auf. Das Angebot der Beklagten, das Fahrzeug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder einen nachträglichen Kaufpreisnachlass von 200,00 EURO zu gewähren, hatte die Klägerin bereits abgelehnt, als sie erstmals des Fehlen der Seitenairbags und das Fehlen des ABS gerügt hatte.