I.
Die Klägerin erwarb im April 2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen am 31. März 2002 erstzugelassenen Pkw Seat Ibiza mit einer Laufleistung von 10 km zu einem Preis von 11.390,00 EURO. Die Beklagte hatte das Fahrzeug im Internet und auch mit der im Fahrzeug ausliegenden Ausstattungsbeschreibung "ABS, 4 Airbags" angeboten. Das Fahrzeug wies jedoch die vorstehenden Merkmale nicht auf, sondern verfügte über kein ABS und nur 2 Airbags. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich vergeblich zur Nachlieferung in Form der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges, d. h. eines Fahrzeuges mit den genannten Ausstattungsmerkmalen, auf. Das Angebot der Beklagten, das Fahrzeug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder einen nachträglichen Kaufpreisnachlass von 200,00 EURO zu gewähren, hatte die Klägerin bereits abgelehnt, als sie erstmals des Fehlen der Seitenairbags und das Fehlen des ABS gerügt hatte.
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