OLG Hamm - Urteil vom 27.01.2023
11 U 60/20
Normen:
BGB § 254; BGB § 288; StPO § 33 Abs. 3; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 222/15

Beschlagnahme als öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit Anwendbarkeit § 688 ff. BGBVerstoß gegen § 33 Abs. 3 StPO bei Beschlagnahme eines Fahrzeuges ohne AnhörungVerschuldensvermutung bei rechtswidriger Beschlagnahme eines FahrzeugesStrittige Eigentumsverhältnisse bei beschlagnahmten Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 11 U 60/20

DRsp Nr. 2023/6330

Beschlagnahme als öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit Anwendbarkeit § 688 ff. BGB Verstoß gegen § 33 Abs. 3 StPO bei Beschlagnahme eines Fahrzeuges ohne Anhörung Verschuldensvermutung bei rechtswidriger Beschlagnahme eines Fahrzeuges Strittige Eigentumsverhältnisse bei beschlagnahmten Fahrzeug

Zur Haftung des beklagten Landes für einen vorschnell herausgegebenen Lamborghini, der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden war und um dessen Eigentum eine vermeintlich Geschädigte und der letzte Gewahrsamsinhaber zivilgerichtlich stritten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.03.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 52.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung eines etwaigen Miteigentumsanteils von 3/4 am Fahrzeug Lamborghini Gallardo mit der N01 und Übertragung des etwaigen Anspruchs auf Herausgabe dieses Fahrzeugs zur Durchsetzung des Miteigentumsanteils.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.