LAG Köln - Urteil vom 27.01.2022
6 Sa 593/21
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2339/21

Beschränkter Umkreis aufgrund von arbeitsvertraglicher VersetzungsklauselZuweisung einer 70 Kilometer entfernten Arbeitsstätte (Friseursalon)Annahmeverzug des Arbeitgebers auch ohne konkretes Arbeitsangebot des ArbeitnehmersAusnahmen vom Grundsatz kein Lohn ohne ArbeitZumutbarkeit der Zuweisung einer nicht vertragsgerechten Tätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 593/21

DRsp Nr. 2022/8882

Beschränkter Umkreis aufgrund von arbeitsvertraglicher Versetzungsklausel Zuweisung einer 70 Kilometer entfernten Arbeitsstätte (Friseursalon) Annahmeverzug des Arbeitgebers auch ohne konkretes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers Ausnahmen vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" Zumutbarkeit der Zuweisung einer nicht vertragsgerechten Tätigkeit

Bei einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel die auf einen Umkreis von 30 km um den Wohnsitz der Arbeitnehmerin beschränkt ist, ist nach Schließung der Arbeitsstätte (hier: Friseursalon) die Zuweisung einer Arbeit in der nächstgelegenen, aber 70 km entfernten Filiale nicht vertragsgerecht. Kommt die Arbeitnehmerin der Weisung nicht nach, gilt der Grundsatz aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB ("ohne Arbeit kein Lohn"), es gilt aber die Ausnahme des § 615 BGB (Annahmeverzug). Zur Auslösung des Annahmeverzuges ist in einem solchen Fall das grundsätzlich notwendige tatsächliche Arbeitsangebot der Arbeitnehmerin nicht erforderlich. Das gilt auch im bestehenden Arbeitsverhältnis oder während der laufenden Kündigungsfrist (Abgrenzung zu BAG v. 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 -). Denn der konkrete Fall ist strukturell vergleichbar mit einer Freistellung von der Arbeit, also mit einer ausdrücklichen Zurückweisung der Arbeitnehmerin.