OLG Celle - Beschluss vom 25.05.2012
8 W 17/12
Normen:
VVG § 193 Abs. 6 S. 9;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.02.2012

Beschränkung der Prämienhöhe des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 8 W 17/12

DRsp Nr. 2012/11249

Beschränkung der Prämienhöhe des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung

Zu der - nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheidenden - Frage nach einer möglicherweise nicht nur an § 12 Abs. 1 c) VAG zu messenden Beschränkung der Prämienhöhe im Fall des Basistarifs nach § 193 Abs. 3 Satz 9 VVG.

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2012 und der Nichtabhilfebeschluss vom 23. Februar 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 6 S. 9;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht über den Prozesskostenhilfeantrag neu zu entscheiden hat.