BGH - Urteil vom 23.10.1990
VI ZR 105/90
Normen:
ZPO § 81, § 83 Abs.1;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 271
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 10 Abs. 5 Wirksamkeit 1
BGHR ZPO § 83 Abs. 1 Interessenkollision 1
BGHR ZPO § 84 Zustellungszeitpunkt 1
BGHZ 112, 345
BRAK-Mitt 1991, 173
DAR 1991, 142
DRsp IV(408)174c-d
NJW 1991, 1176
VRS 80, 194
VersR 1991, 236

Beschränkung der Prozeßvollmacht

BGH, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen VI ZR 105/90

DRsp Nr. 1992/987

Beschränkung der Prozeßvollmacht

1. Im Anwaltsprozeß kann die Prozeßvollmacht im Außenverhältnis hinsichtlich Klage und Widerklage grundsätzlich nicht beschränkt werden. 2. Ausnahmsweise jedoch erstreckt sich für den Fall, daß im Prozeß von den Parteien wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden und auf beiden Seiten derselbe Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hinter den Schädigern steht, die vom Haftpflichtversicherer zur Abwehr der Widerklage gem. § 10 Nr. 5 AKB erteilte Prozeßvollmacht nicht auf die vom Geschädigten erhobene Klage, sondern nur auf die gegen ihn erhobene Widerklage (mögliche Interessenkollision).

Normenkette:

ZPO § 81, § 83 Abs.1;

Tatbestand:

Im Prozeß wegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall hatte der Kläger erstinstanzlich Rechtsanwalt Schl. mit der Geltendmachung seiner Klageforderungen beauftragt, während für die Abwehr der vom Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage sein Kfz-Haftpflichtversicherer für ihn die Rechtsanwälte Dr. M. und H. bestellt hatte. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers ist auch der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) und selbst als Beklagter zu 2) an dem Rechtsstreit beteiligt.