Im Prozeß wegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall hatte der Kläger erstinstanzlich Rechtsanwalt Schl. mit der Geltendmachung seiner Klageforderungen beauftragt, während für die Abwehr der vom Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage sein Kfz-Haftpflichtversicherer für ihn die Rechtsanwälte Dr. M. und H. bestellt hatte. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers ist auch der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) und selbst als Beklagter zu 2) an dem Rechtsstreit beteiligt.
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