BGH - Beschluss vom 13.04.2021
4 StR 109/20
Normen:
StGB § 69 Abs. 1; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 189
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 273 Js 1385/19 503 KLs 14/19

Beschränkung der Starfverfolgung auf dieTatvorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 4 StR 109/20

DRsp Nr. 2021/6941

Beschränkung der Starfverfolgung auf dieTatvorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

1. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 1 StGB kommt nur bei einer konkreten Gefährdung in Betracht. Eine solche liegt allerdings nicht vor, soweit - wie hier - lediglich eine potenzielle Gefahrenlage festgestellt ist, die sich bei dem vom Angeklagten tatsächlich an den Tag gelegten Fahrverhalten gerade nicht zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" verdichtet hat.2. Trotz eines objektiv tatbestandsmäßigen Fahrverhaltens ist der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird

a)

die Verfolgung auf die Vorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil

aa) bb) 2. 3.