OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2000
2 Ss OWi 408/00
Normen:
OWiG § 67 ; StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 881
VRS 99, 220
Vorinstanzen:
AG Bochum - 77 Owi 61 Js 1637/99 (395/99),

Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid; ausreichende Feststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Angabe der Meßmethode; Toleranzabzug

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 408/00

DRsp Nr. 2000/7104

Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid; ausreichende Feststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Angabe der Meßmethode; Toleranzabzug

»1. Im Bußgeldverfahren kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. 2. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil zumindest Angaben zur Messmethode und zu einem ggf. vorgenommenen Toleranzabzug enthalten.«

Normenkette:

OWiG § 67 ; StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bochum vom 6. Oktober 1999 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h ein Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein, den er in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das Amtsgericht, das diese Beschränkung als wirksam angesehen hat, hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 II, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG zu einem Bußgeld von 200,00 DM verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Bei der Verurteilung ist das Amtsgericht von folgendem rechtkräftig feststehenden Sachverhalt ausgegangen: