BGH - Urteil vom 24.09.1991
VI ZR 60/91
Normen:
ZPO § 511 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 3
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 20
BGHR ZPO § 314 Beweiskraft 2
DAR 1992, 56
JuS 1992, 521
MDR 1992, 519
NJW 1992, 311
VRS 82, 98
VersR 1992, 374

Beschwer bei Unterschreitung der Schmerzensgeldforderung

BGH, Urteil vom 24.09.1991 - Aktenzeichen VI ZR 60/91

DRsp Nr. 1993/1071

Beschwer bei Unterschreitung der Schmerzensgeldforderung

»Gibt der Kläger durch eine zusätzliche Erklärung zu seinem Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu erkennen, daß er ein geringeres Schmerzensgeld als den in der zusätzlichen Erklärung erwähnten Geldbetrag nicht für angemessen halte, so ist er bei Unterschreitung dieses Betrages beschwert.«

Normenkette:

ZPO § 511 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld für Verletzungen, welche er bei einem Verkehrsunfall am 17. Mai 1988 erlitten hat.

In der Klageschrift hat der Kläger den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.001 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.