OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.09.2020
3 M 158/20
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StGB § 69; VwVfG § 46; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 287/20

Beschwerde gegen die Anordnung des Sofortvollzuges des Entzugs der Fahrerlaubnis; Voraussetzungen einer gebundenen Entscheidung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 3 M 158/20

DRsp Nr. 2020/16345

Beschwerde gegen die Anordnung des Sofortvollzuges des Entzugs der Fahrerlaubnis; Voraussetzungen einer gebundenen Entscheidung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StGB § 69; VwVfG § 46; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 30. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses nicht.