I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 30. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses nicht.
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