OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2014
3 Ws 303/14
Normen:
StPO § 111a, § 304;
Fundstellen:
NZV 2015, 355
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 332/14

Beschwerde gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung durch das Berufungsgericht während des laufenden Revisionsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 3 Ws 303/14

DRsp Nr. 2014/16941

Beschwerde gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung durch das Berufungsgericht während des laufenden Revisionsverfahrens

1. Gegen die von der Berufungskammer angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Rechtsmittel der Beschwerde auch während des laufenden Revisionsverfahrens gegen das die Fahrerlaubnisentziehung anordnende Berufungsurteil zulässig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).2. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichtes unterliegt dann keiner generellen Einschränkung in dem Sinne, dass neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tagericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben (gegen: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2008, 1 Ws 315/08; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. März 2006, 1 AR 231/06 - 1 Ws 101/06).3. Das schriftlich abgefasste und mit der Revision angegriffene Berufungsurteil entfaltet für die anzustellende Beurteilung, ob dringende Gründe im Sinne des § 111 a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen, eine mindestens indizielle Wirkung jedenfalls dann, wenn es für diese Beurteilung eine geeignete Grundlage darstellt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Normenkette:

StPO § 111a, § 304;

Gründe

I.