StVO § 33 Abs. 2 S. 1; LBO 2004 § 12 Abs. 2 S. 1; LBO 2004 § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 1313
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 411/13
Beseitigungsanordnung für eine im unmittelbaren Kreuzungsbereich einer Bundesstraße liegenden Werbeanlage (Sofortvollzug)
OVG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 2 B 44/13
DRsp Nr. 2013/14115
Beseitigungsanordnung für eine im unmittelbaren Kreuzungsbereich einer Bundesstraße liegenden Werbeanlage (Sofortvollzug)
Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann in aller Regel nicht gerechtfertigt werden, wenn deren Befolgung einen irreparablen Verlust von Bausubstanz zur Folge hat. Dieser als "Vorwegnahme der Hauptsache" beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur ausnahmsweise in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder - auch nur - einem Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung.Nach dem § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach "Einrichtungen", die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der §§ 36 bis 43StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, sollen Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen - im gravierendsten Fall bis zur Wirkungslosigkeit wegen "Verdeckung" - durch "private Verkehrszeichen" verhindert werden.
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