BGH - Beschluß vom 14.09.2004
4 StR 62/04
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 § 80a ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Besetzung eines Bußgeldsenats bei Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 4 StR 62/04

DRsp Nr. 2004/17675

Besetzung eines Bußgeldsenats bei Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs

1. Nach § 80 a Abs. 2, 3 OWiG (nF) soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeutenden Fällen zusammentreten, nämlich dann, wenn eine Geldbuße und/oder eine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist, deren Wert - allein oder zusammengerechnet - 5.000 EURO übersteigt (Absatz 2), oder wenn dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit übertragen worden ist (Absatz 3).2. Hingegen hat nach der neuen Rechtslage der Einzelrichter auch in der Sache zu entscheiden, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde (nur) deshalb erfolgt ist, weil die Versagung des rechtlichen Gehörs die Urteilsaufhebung geboten erscheinen lässt (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 § 80a ;

Gründe:

Die Vorlegungssache betrifft die Frage, in welcher Besetzung der Bußgeldsenat eines Oberlandesgerichts über eine Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, wenn diese wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist.