Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass im Ergebnis eine Haftung der Antragsgegner ausscheidet, weil auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Antragsgegnerin zu 2 vollständig zurücktritt. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht der Senat ebenfalls keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
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