OLG Celle - Beschluss vom 19.09.2005
14 W 32/05
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 72/05

Besondere Rücksichts- und Wartepflicht des Abbiegenden gegenüber Fußgängern

OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 14 W 32/05

DRsp Nr. 2005/18110

Besondere Rücksichts- und Wartepflicht des Abbiegenden gegenüber Fußgängern

»Die besondere Rücksichts- und Wartepflicht des Abbiegenden gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Fußgänger, die eine Fahrbahn nahe dem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan (hier ca. 20 m) liegenden ampelgeregelten Übergang zu nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit gerechnet werden müsste. Für solche Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 § 25 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass im Ergebnis eine Haftung der Antragsgegner ausscheidet, weil auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Antragsgegnerin zu 2 vollständig zurücktritt. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht der Senat ebenfalls keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.