OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2023
7 W 6/23
Normen:
§ 406 Abs 1 ZPO; § 406 Abs 5 ZPO; § 42 ZPO; § 155 VAG; § 203 Abs 2 VVG;
Fundstellen:
r+s 2023, 669
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 353/19

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten KrankenversicherungBesorgnis der Befangenheit wegen früherer Tätigkeit des Sachverständigen für andere Krankenversicherer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 7 W 6/23

DRsp Nr. 2023/10112

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung Besorgnis der Befangenheit wegen früherer Tätigkeit des Sachverständigen für andere Krankenversicherer

Es vermag nicht die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung zu begründen, wenn dieser in früherer Zeit für andere Versicherer beruflich unter anderem auch als Treuhänder tätig war, ohne dass diese Versicherer in einer direkten Beziehung zu dem am Rechtsstreit beteiligten Versicherer stehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.11.2022, Az 2-30 O 353/19, betreffend das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen A wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.542,09 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 406 Abs 1 ZPO; § 406 Abs 5 ZPO; § 42 ZPO; § 155 VAG; § 203 Abs 2 VVG;

Gründe

I.