OLG Koblenz - Beschluss vom 11.05.2007
1 Ss 113/07
Normen:
FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; FPersVO § 22 Abs. 1 Nr. 3 : OWiG § 4 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3820/85; VO (EG) Nr. 561/2006;
Fundstellen:
NJW 2007, 2344
TranspR 2007, 267
zfs 2007, 471
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 22.02.2007

Bestehen eine Bußgeldregelung auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 113/07

DRsp Nr. 2008/22261

Bestehen eine Bußgeldregelung auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts

War eine Tat in der Zeit zwischen ihrer Begehung und der gerichtlichen Entscheidung einmal nicht mit Geldbuße bedroht, so ist diese Zwischenregelung als mildestes Gesetz anzuwenden und eine Ahndung unzulässig. Noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Lenk- und Ruhezeitverstöße können nach Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 daher nicht mehr geahndet werden, da das Fahrpersonalrecht nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 am 11.04.2007 noch nicht angepasst ist und eine gültige Bußgeldvorschrift zur Zeit nicht besteht.

Normenkette:

FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; FPersVO § 22 Abs. 1 Nr. 3 : OWiG § 4 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3820/85; VO (EG) Nr. 561/2006;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 22. Februar 2007 wegen fahrlässiger Tagesruhezeitunterschreitung, vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitunterschreitung in 2 Fällen und wegen vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen §§ 1, 5 Nr. 1 Ferienreiseverordnung wiederum in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitunterschreitung in 2 Fällen zu Geldbußen in Höhe von insgesamt 760 EUR verurteilt.