LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2022
L 16 KR 439/20
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a); SGB V § 15 Abs. 6 S. 1; SGB V § 174 Abs. 3; SGB V § 186 Abs. 11 S. 1; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 250 Abs. 3; SGB V § 291; VVG § 193 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1631/17

Bestehen einer Auffang-Pflichtversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungEintritt kraft Gesetzes ohne Feststellung durch die KrankenkasseAnforderungen an das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 439/20

DRsp Nr. 2023/6178

Bestehen einer Auffang-Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Eintritt kraft Gesetzes ohne Feststellung durch die Krankenkasse Anforderungen an das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall

1. Die Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt kraft Gesetzes ein und setzt damit weder die Feststellung durch die Krankenkasse noch den Abschluss eines Vertrages mit Abgabe hierauf gerichteter Willenserklärungen noch eine Kenntnis von der Versicherungspflicht voraus. 2. Von einem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann keine Rede sein, wenn das private Krankenversicherungsunternehmen das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses bestreitet und Leistungsansprüche auf dem Zivilrechtsweg erstritten werden müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a); SGB V § 15 Abs. 6 S. 1; SGB V § 174 Abs. 3; SGB V § 186 Abs. 11 S. 1; SGB V § 223 Abs. 1; SGB V § 250 Abs. 3; SGB V § 291; VVG § 193 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand