OLG Koblenz - Urteil vom 02.07.2007
12 U 1812/05
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1 ; ZPO § 287 ; ZPO § 397 ; ZPO § 402 ; ZPO § 411 Abs. 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 892
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 308/02

Bestimmtheit des Antrags auf Abänderung einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 12 U 1812/05

DRsp Nr. 2008/5830

Bestimmtheit des Antrags auf Abänderung einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

»1. Anträge des Berufungsklägers müssen auf eine bestimmte sachliche Abänderung des angefochtenen Urteils abzielen. Der Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern, reicht auch bei einer unbezifferten Schmerzensgeldklage nicht aus, wenn nicht einmal der Wert der Beschwer nach einem dem erstinsntanzlichen Antrag im Wesentlichen stattgebenden Urteil angegegen wird. 2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie für erforderlich halten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Der Antrag auf Ladung des Sachverständigen bedarf keiner besonderen Begründung. 3. Die telefonische Auskunft des behandelnden Arztes an einen medizinischen Sachverständigen über die von ihm erhobenen Befunde genügt nicht den Erfordernissen des Strengbeweisverfahrens.