BAG - Urteil vom 17.06.2020
10 AZR 322/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 389; BGB in der bis zum 31.10.2018 geltenden Fassung § 204 Abs. 2 S. 2, S. 3 (= BGB in der seit dem 01.11.2018 geltenden Fassung § 204 Abs. 2 S. 3, S. 4); TVG § 3; TVG § 5 Abs. 1a; TVG § 5 Abs. 4 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; SokaSiG2 § 15 Abs. 1; SokaSiG2 Anlage 46; VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 1; VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a; VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 3; VTV-Gerüstbau § 14 Abs. 1; VTV-Gerüstbau § 14 Abs. 2; VTV-Gerüstbau § 14 Abs. 4 S. 2; VTV-Gerüstbau § 15 Abs. 1; VTV-Gerüstbau § 15 Abs. 6; VTV-Gerüstbau § 18; Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV) vom 27.07.1993 i.d.F. vom 11.06.2002 § 5 Nr. 3.2.8, Nr. 6.2;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 391
AuR 2020, 534
BB 2020, 2483
EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 174
EzA-SD 2020, 12
NZA 2020, 1571
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1411/17
ArbG Wiesbaden, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 834/14

Bestimmtheitsanforderungen an eine Beitragsklage der Sozialkasse des GerüstbaugewerbesVerfassungsmäßigkeit der Erstreckung des VTV Gerüstbau auf sog. AußenseiterVerfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 SokaSiG2

BAG, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 322/18

DRsp Nr. 2020/15269

Bestimmtheitsanforderungen an eine Beitragsklage der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des VTV Gerüstbau auf sog. "Außenseiter" Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 SokaSiG2

Orientierungssätze: 1. Eine Klage auf Beiträge zu der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Sozialkasse darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Monate Beiträge in welcher Höhe begehrt. Die Kasse ist gehalten, die Beitragsklage nach Kalendermonaten aufzuschlüsseln (Rn. 12 ff.). 2. Der Streitgegenstand einer Beitragsklage der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes für Angestellte ist hinreichend bestimmt, wenn die Sozialkasse darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Zahl von Angestellten für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt (Rn. 12 ff.). 3. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, namentlich benennt oder in anderer Weise individualisiert, um den Streitgegenstand zu bestimmen (Rn. 17 ff.). 4. Die Geltungserstreckung des VTV-Gerüstbau auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch § 15 Abs. 1 iVm. Anlage 46 SokaSiG2 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 53 ff.).