BayObLG - Beschluss vom 17.05.1991
3 ObOWi 18/91
Normen:
GüKG § 13, § 99 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 35
NZV 1991, 436
VRS 81, 474
VerkMitt 1992, 13

Bestimmung der Begriffe zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast im GüKG

BayObLG, Beschluss vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 3 ObOWi 18/91

DRsp Nr. 1994/7255

Bestimmung der Begriffe "zulässiges Gesamtgewicht" und "Nutzlast" im GüKG

1. Für die Bestimmung der Begriffe "zulässiges Gesamtgewicht" und "Nutzlast" im GüKG sind die Vorschriften der StVZO maßgebend.2. Bei der Berechnung der Nutzlast eines Sattelzugs sind von den zulässigen Gesamtgewichten von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger der jeweils höhere Wert entweder der zulässigen Aufliegelast - ab 1.8.1990 der Sattellast - der Sattelzugmaschine oder der zulässigen Sattellast - ab 1.8.1990 der Aufliegelast - des Sattelanhängers und die Leergewichte von Zugmaschine und Sattelanhänger abzuziehen.

Normenkette:

GüKG § 13, § 99 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Am 12.11.1990 verhängte das Amtsgericht Amberg gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Auflagen der Güterfernverkehrsgenehmigung eine Geldbuße von 300 DM.