BGH - Urteil vom 03.07.2002
IV ZR 205/01
Normen:
ZPO § 286 ; AUB 88 § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 504
MDR 2002, 1247
NJW 2002, 3112
NZV 2002, 516
VRS 103, 365
VersR 2002, 1135
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Bestimmung des Blutalkoholgehalts anhand von Leichenblut

BGH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen IV ZR 205/01

DRsp Nr. 2002/11551

Bestimmung des Blutalkoholgehalts anhand von Leichenblut

»Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fortführung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690).«

Normenkette:

ZPO § 286 ; AUB 88 § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Mutter des bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Versicherungsnehmers, fordert als Bezugsberechtigte vom beklagten Versicherer Leistungen in Höhe von 79.361 DM nebst Zinsen aus der (neben einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen) Unfalltod-Zusatzversicherung ihres Sohnes. Er war am 1. Februar 1999 gegen 21.00 Uhr mit seinem Pkw auf nasser Fahrbahn von einer Landstraße abgekommen, mehrere Meter durch den Straßengraben gefahren und - während das Fahrzeug zuletzt gegen einen Baumstumpf prallte - schließlich aus dem Auto geschleudert worden. Eine Entnahme von Blut aus dem Oberschenkel der Leiche war nicht mehr möglich. Statt dessen ergab eine aus dem Herzen entnommene Blutprobe nach vier Einzelanalysen (je zwei nach GC- und ADH-Verfahren) einen mittleren Blutalkoholgehalt von 1,03 Promille.