OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2014
8 B 110/14
Normen:
StVZO § 31a; StVG § 7;
Fundstellen:
NJW 2014, 2811
NZV 2014, 6
NZV 2015, 55
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1930/13

Bestimmung des Halters eines Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 8 B 110/14

DRsp Nr. 2014/9922

Bestimmung des Halters eines Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7743/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2450,86 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a; StVG § 7;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.