OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2018
9 U 4/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 154/16

Bestimmung des Streitgegenstandes im Verkehrsunfallprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 9 U 4/18

DRsp Nr. 2019/6517

Bestimmung des Streitgegenstandes im Verkehrsunfallprozess

Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (012 O 154/16) vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.164,54 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2018 Bezug genommen.